Satzung
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen
„Verein der Freunde und Förderer der Grundschule St. Georg Urmitz“
führen. Vereinssitz ist Urmitz.
§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, die sich der Grundschule Urmitz besonders verbunden fühlen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Forderungen der Aufgaben der Schule, insbesondere indem er
a) die Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern/Lehrerinnen und Schülern/Schülerinnen fördert,
b) Mittel bereitstellt für die Ausgestaltung der Einrichtungen, soweit die Finanzierung nicht Aufgabe des Schulträgers ist,
und die Durchführung von Veranstaltungen der Schule,
c) Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler/Schülerinnen in sozialen Härtefällen gewährt.
Der Verein wird selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zu Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austrittserklärung: Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist 6 Wochen vor Ablauf
des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
c) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden
1. bei vereinsschädigendem Verhalten,
2. wenn es mit der Zahlung zweier Jahresbeiträge in Rückstand gerät.
§ 5 – Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist, der Mindestbeitrag beträgt zur Zeit 6 Euro pro Jahr. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Über Beitragsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand
§ 7 – Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins,
f) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren
Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort und die Zeit bestimmt der Vorstand. Auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Vereins ist eine Mitgliedsversammlung einzuberufen. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen, die vom Vorstand festgesetzt wird. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem stellvertretenden Kassenwart,
e) zwei Beisitzern.
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder Kassenwart gemeinsam. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Dem Vorstand sollte nach Möglichkeit ein Mitglied des Schulelternbeirats angehören. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenhalber und ohne Vergütung. Der Vorsitzende beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel entsprechend der Satzung. Der Vorsitzende lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, hilfsweise der Kassenwart. Über dringende Ausgaben können der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart bis zu einem Betrag von 100 Euro entscheiden. Diese Ausgaben bedürfen der nachträglichen Billigung durch den Vorstand.
Zu den Vorstandssitzungen werden der Schulleiter und der Vorsitzende des Schulelternbeirats eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie beratende Stimme.
§ 9 – Kassenführung
Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Er hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen.
Zur Prüfung der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dem Antrag auf Auflösung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vom Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält der Schulträger das Vereinsvermögen mit der Auflage, es für Zwecke der Grundschule im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.
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